Kosten für eine Haushaltshilfe können steuerlich angerechnet werden. Dabei gibt es jedoch Unterschiede, je nach Arbeitsverhältnis.
Jede Familie, die sich für die Anstellung einer eigenen Haushaltshilfe entscheidet, schlüpft in die Rolle des Arbeitgebers. Als solcher gilt es sowohl Anmelde- als auch Abgabepflichten nachzukommen. Besondere Regelungen gibt es bei Haushaltshilfen, die monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen. Sie fallen in Deutschland unter das Minijob-Gesetz, wodurch keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen. Es fällt lediglich ein Pauschalbetrag an, der alle Sozialversicherungen abdeckt. Er wird an die Minijob-Zentrale gezahlt. Allerdings gilt auch für sie, dass eine Anmeldung erforderlich ist. Erst dann können die Minijobber bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Generell kann eine Haushaltshilfe unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.
Wann lässt sich eine Haushaltshilfe steuerlich absetzen?
Um eine Haushaltshilfe steuerlich absetzen zu können, ist die Beschäftigungsart entscheidend. Hier wird klar zwischen einem Minijob, einem selbständigen Dienstleister und einer sozialversicherungspflichtigen Haushaltshilfe unterschieden:
- Minijob: Geht die Haushaltshilfe ihrer Arbeit als Minijobber nach, kann die Familie als Arbeitgeber 20 Prozent der dadurch im Jahr anfallenden Kosten von der Steuer absetzen. Die maximale Summe, die steuermindernd eingesetzt werden kann, beträgt 510 Euro.
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Überschreitet das Beschäftigungsverhältnis die Minijob-Grenzen, kann auch deutlich mehr steuerlich abgesetzt werden. Auch hier gilt die Grenze von 20 Prozent. Allerdings beträgt die jährliche Maximalsumme, die steuermindernd eingesetzt werden kann, 4000 Euro.
- selbständige Dienstleister: Es gibt auch Haushaltshilfen, die als Soloselbständige ihre Hilfe bei der Hausarbeit anbieten. In diesem Fall gelten die gleichen Regelungen wie bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Es dürfen also maximal 4000 Euro oder auch 20 Prozent von der Gesamtsumme abgesetzt werden.
Hinweis: Steuerlich absetzbar ist ausschließlich der Arbeitslohn. Materialkosten sind hier generell nicht inbegriffen.
Die steuerliche Geltendmachung der Haushaltshilfe erfolgt immer über die Einkommenssteuer des Steuerpflichtigen.
Im Gegensatz dazu stehen die Haushaltshilfen der Krankenkassen, die aufgrund von Schwangerschaft oder Krankheit beantragt werden können. Da diese nicht selbst finanziert wird, kann sie auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Besonderheiten bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Wer sich dafür entscheidet, eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen, muss auf einige Besonderheiten achten. Der Aufwand ist hier deutlich höher als dies beispielsweise bei einem Minijob der Fall ist.
Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird generell die Steueridentifikationsnummer benötigt. Durch diese können Steuerberater erst auf die ELStAM, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, zugreifen. Diese sind für die Berechnung der monatlichen Lohnsteuer wichtig. Weiterhin müssen die Familien die Haushaltshilfe bei der jeweiligen Krankenkasse anmelden. Für sie wird immer der Arbeitgeberanteil fällig, der für die Krankenversicherung aufgegeben werden muss.
Generell muss nicht nur die Hälfte der Krankenversicherung, sondern auch die der Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgebracht werden. Demnach liegen die Kosten für die Haushaltshilfe deutlich über dem eigentlichen Lohn, der ausgezahlt wird.
Vor- und Rückträge können nicht angerechnet werden
Generell gilt: Steuerlich absetzbar sind immer nur die Kosten für die Haushaltshilfe, die in dem jeweiligen Jahr angefallen sind. Die Bildung von Rück- und Vorträgen ist dagegen nicht möglich. Hierbei handelt es sich um Beträge, die entweder in dem vorangegangenen Kalenderjahr angefallen sind oder mit denen im Folgenden gerechnet wird.
Auch Au-pairs können als Haushaltshilfe steuerlich absetzbar sein
Besondere Regelungen gibt es für ein Au-pair. Au-pairs nehmen in der Familie ganz unterschiedliche Aufgaben wahr. Zum einen betreuen sie die Kinder, zum anderen helfen sie aber auch im Haushalt. In der Regel sieht der Gesetzgeber hier eine Aufgabenteilung von 50 Prozent vor. Das heißt: Das Au-pair kümmert sich zu 50 Prozent um den Haushalt und zu 50 Prozent um die Kinder. Demnach sind auch 50 Prozent der Kosten als Haushaltshilfe von der Steuer absetzbar, die anderen 50 Prozent können als Kinderbetreuungskosten steuermindernd eingesetzt werden.
Die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten für Jungen und Mädchen ist bis zu einem Alter von sechs Jahren noch recht unproblematisch möglich. Anders sieht es aus, wenn die Kinder schon älter sind. In diesem Fall ist eine Anerkennung nur möglich, wenn beide Elternteile arbeiten oder einer von beiden alleinerziehend ist.
Bei einem Au-pair kann nicht nur die 50:50-Aufteilung gewählt werden. Es kann hier auch auf Alternativen wie beispielsweise 80:20 zurückgegriffen werden, diese muss aber generell vertraglich vereinbart sein.
Laut Gesetz können sämtliche Kosten des Au-pairs abgesetzt werden, die mit ihm in Verbindung stehen. Dazu gehören also auch die kostenlose Verpflegung. Versicherungsprämien, Sachbezugswerte und Beiträge für Sprachkurse. Auch das Taschengeld und die Vermittlungsgebühr sollten bei der Steuer ebenso wie die Fahrtkosten angegeben werden.
Bei den Sachabzugswerten liegt als Orientierung eine Tabelle vor, die jedes Jahr neu veröffentlicht wird und an der sich auch das Finanzamt bei der Bearbeitung der Steuererklärung orientiert.